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Keine Kündigung wegen des Vorwurfs der Unterschlagung von 14,99 Euro



Keine Kündigung wegen des Vorwurfs der Unterschlagung von 14,99 Euro

Der Kläger war bei der Beklagten, einem Abfallwirtschaftunternehmen seit dem01.09.1997 als Verwieger an der Müllrampe tätig. Zu seinen Aufgaben gehörte esu. a., sog. Wiegebelege zu erstellen. Die Beklagte hat dem Kläger vorgeworfen, ersolle von einem Privatkunden am 01.06.2010 einmalig einen Betrag von 14,99 EURO vereinnahmt, aber nicht ordnungsgemäß verbucht haben. Die Quittung habeer deshalb nicht erteilt, um den Betrag selbst zu behalten. Der daraus resultierendeVorwurf der Unterschlagung ist zwischen den Parteien streitig. Der Kläger hatte beider letzten Betriebsratswahl kandidiert. Ausweislich des Ergebnisses der Wahl vom 19.05.2010 war er nicht in den Betriebsrat gewählt worden. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis nach erfolgter Betriebsratsanhörung am 15.06.2010 fristlos, hilfsweise außerordentlich unter Einhaltung einer sozialen Auslauffrist zum 31.12.2010.

Das Arbeitsgericht Solingen ist in seinem Urteil vom 11.01.2011 der Argumentation der Beklagten nicht gefolgt und hat die Kündigung für rechtsunwirksam erklärt. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil zurückgewiesen. Wie bereits das Arbeitsgericht ist auch das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen hat, die eine Tatkündigung wegen Unterschlagung rechtfertigen. Auch einen dringenden Taterdacht, der eine Verdachtskündigung rechtfertige, sah dasLandesarbeitsgericht ebenso wie das Arbeitsgericht nicht als gegeben an.Die Revision ist nicht zugelassen. PM LAG Düsseldorf 3/12

LAG Düsseldorf, 17 Sa 252/11, Urteil vom 17.01.2012




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